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Satzung des Fördervereins

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein trägt den Namen: Förderverein der Ortsfeuerwehr Coppengrave.
  2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen werden. Er trägt nach Registrierung im Vereinsregister den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 31091 Coppengrave, Schulstraße 17.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

  1. Der Förderverein verfolgt den allgemeinen Zweck, sämtliche Aktivitäten der Ortsfeuerwehr Coppengrave, insbesondere im Rahmen des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes zu unterstützen. Hierzu beschafft der Förderverein finanzielle Mittel bzw. stellt diese zusätzlich bereit.
  2. Eine weitere Aufgabe des Fördervereins ist die Information der Bevölkerung über die ausnahmslos ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder der Ortsfeuerwehr Coppengrave.
  3. Die gesetzlichen Aufgaben des Trägers des Brandschutzes gemäß NBrandSchG bleiben von den Tätigkeiten des Fördervereins unberührt.
  4. Besondere Zwecke des Vereins sind:
  • Die Förderung des Kontaktes zur Bevölkerung durch Informationsveranstaltungen.
  • Die Gewinnung von Nachwuchs für den aktiven Feuerwehrdienst durch die Unterstützung der Ortsfeuerwehr Coppengrave bei öffentlichen Informationsveranstaltungen und die Förderung ihrer Jugendabteilungen.
  • Die Unterstützung der notwendigen Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Ortsfeuerwehr Coppengrave. Dieses kann durch Bereitstellung von Lehrmitteln für Schulungen, Beschaffung von Übungsobjekten und Vorbereitung von Informationsbesuchen in Gewerbebetrieben und entsprechenden Einrichtungen erfolgen.
  • Die Unterstützung des Erhalts der Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehr Coppengrave. Dieses kann durch die zusätzliche Bereitstellung technischer und logistischer Mittel, sowie die Unterstützung der Unterhaltung des Feuerwehrhauses, der Fahrzeuge und Geräte erfolgen. Die Instandhaltungsverpflichtung sowie die Verpflichtung zum Erhalt der Einsatzfähigkeit durch den Flecken Duingen bzw. die Samtgemeinde Leinebergland bleiben von diesen Aktivitäten unberührt.
  • Förderung der Kameradschaftspflege und des Erfahrungsaustauschs mit anderen Feuerwehren, Hilfsorganisationen und Vereinen.

 

        § 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Förderverein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
  2. Er ist politisch sowie konfessionell neutral und selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mittel

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht

durch:

  • jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist;
  • freiwillige Zuwendungen und Spenden;
  • Vereinstätigkeiten;
  • Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

 

 

§ 5 Mittelverwendung

 

  1. Die Mittel des Fördervereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
  2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
  3. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen anderweitig begünstigt werden.

 

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Fördervereins können natürliche oder juristische Personen sein, die ihre Verbundenheit mit der Ortsfeuerwehr Coppengrave bekunden wollen.
  2. Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.
  5. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:                    a)        durch Austritt,

                                                           b)        durch Ausschluss nach § 7 (3),

                                                           c)        durch Ausschluss aus der Feuerwehr,

                                                           d)        mit dem Tod,

                                                           e)        bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

 

Der Austritt eines Mitglieds ist:         a)        nur zum Jahresende mit einer                                                                                     Kündigungsfrist von vier Wochen                                                                                 möglich.

                                                          b)        Der Austritt muss durch schriftliche                                                                             Erklärung gegenüber dem Vorstand                                                                           abgegeben werden.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Förderverein ausgeschlossen werden, wenn es:

 

a)        trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

b)        gegen die Vereinsinteressen verstößt, oder das Ansehen des Fördervereins der der Feuerwehr schädigt.

 

Der Beschluss des Vorstands bedarf der Zweidrittelmehrheit. Vor der Beschlussfassung soll dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit gegeben werden, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern.

 

Gegen die Ausschlussentscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft ohne Rechte und Pflichten.

 

Ein Mitglied, das aus dem Förderverein ausscheidet oder aus dem Förderverein ausgeschlossen wird, hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Bezahlte Beiträge oder Spenden werden nicht erstattet.

 

 

 

§ 8 Beiträge

 

  1. Die Höhe des Beitrages bestimmt das Mitglied nach eigenem Ermessen, mindestens aber dem in der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt 16,00 €.
  2. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der ausschließlich per Lastschrift eingezogen wird.
  3. Der Beitragseinzug erfolgt jeweils zum 15.02. des Jahres bzw. innerhalb eines Monats nach Aufnahme in den Förderverein.
  4. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des zu belastenden Kontos zu sorgen. Rückbelastungs- oder Stornierungsgebühren gehen zu Lasten des Mitglieds. Ausnahmen sind durch Vorstandsbeschluss zu regeln.
  5. Vorstandsmitglieder sind Kraft ihres Kommandoamtes nach § 10 (1) Mitglied des Fördervereins und daher grundsätzlich von der Beitragszahlung befreit.

 

 

 

§ 9 Organe

 

(1) Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand;
  • die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Kommandomitgliedern der Ortsfeuerwehr Coppengrave zusammen:

  • dem Ortsbrandmeister als 1. Vorsitzenden;
  • dem stellvertretenden Ortsbrandmeister als 2. Vorsitzenden;
  • dem Schriftführer als Schriftwart;
  • dem Kassenwart als Schatzmeister;

 

 

  1. Die Amtsperioden richten sich nach den Amtsperioden der Kommando-mitgliedschaft.
  2. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Kommandoamtszeit im Amt, bis sie von den gewählten Nachfolgern abgelöst werden. Eine vorherige Übergabe des Amtes ist möglich.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Amtsgeschäfte bis zur Neubesetzung der jeweiligen Position weiter.
  4. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusätzlich zu den vorgenannten Personen aus einem Vertreter jeder Abteilung der Ortsfeuerwehr Coppengrave zusammen.
  5. Der Vorstand tritt je nach Bedarf zusammen. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses beantragen.
  6. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen.
  7. In dringenden Fällen kann von § 10 (6) abgewichen werden.
  8. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig, darunter muss der Vorsitzende oder sein Vertreter sein.
  9. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt das Votum des die Versammlung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  10. Die Sitzungen des Vorstandes werden schriftlich vom Schriftwart oder Vertreter protokolliert, vom die Versammlung leitenden Vorsitzenden und vom Schriftwart oder Vertreter unterschrieben und stehen den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
  11. Auslagen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Förderverein werden erstattet.

 

 

 § 11 Geschäftsbereich des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht nach dieser Satzung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
  2. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Gesetz, Satzung sowie den Beschlüssen und den Richtlinien der Mitgliederversammlung.
  3. Die Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende und / oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
  4. Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen gegenüber dem Verein.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht vorzulegen und seine Entlastung zu beantragen.

 

 

§ 12 Rechnungswesen

 

  1. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von EUR 100,00 ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten.
  3. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansatz, die Mittel für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
  4. Die Auszahlung finanzieller Mittel zur Beschaffung oder Bezuschussung allgemeiner feuerwehrtechnischer Ausrüstung bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstands.
  5. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 13 Kassenprüfer

 

  1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung zum Abschluss des Kalenderjahres zu prüfen. Weitere Prüfungen sind auf Antrag der Mitgliederversammlung zulässig.
  3. Über die Prüfungen erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht. Sie beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes.

 

 

§ 14 Mitgliederversammlung

 

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Mitglieder der Ortsfeuerwehr Coppengrave sind als Gäste zugelassen.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich durch Aushang am Sitz des Vereins mit einer Ladungsfrist von drei Wochen einberufen.
  3. Anträge für die Versammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes dieses für erforderlich hält, oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem Vertreter geleitet.
  7. Beschlüsse werden, sofern der Versammlungsleiter nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben, mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
  8. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Die Sitzungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich vom Schriftwart oder Vertreter protokolliert, vom die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftwart oder Vertreter unterschrieben und stehen den Vereinsmitgliedern jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
  10. Ein Aushang der Satzung, in der jeweils gültigen Fassung, erfolgt öffentlich im Schaukasten der Bushaltestelle Am Dorfplatz in 31091 Coppengrave. Zusätzlich erfolgt die Einstellung auf der Webseite der Feuerwehr unter http://www.feuerwehr-coppengrave.de/förderverein/satzung/ .

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit wenigstens 75 % der abgegebenen Stimmen durch wenigstens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sollten bei der nach § 14 (1) einberufenen Mitgliederversammlung nicht 10 % der Vereinsmitglieder anwesend sein, muss innerhalb von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung stattfinden.
  3. Bei dieser Mitgliederversammlung entscheiden die dann anwesenden Vereinsmitglieder mit 75 % Mehrheit über die Auflösung des Vereins.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks geht das Vereinsvermögen auf die Ortsfeuerwehr Coppengrave zur Verwendung im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes in Coppengrave über.
  5. Im Übrigen dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Ansprüche der Mitglieder sind ausgeschlossen.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Der Vorstand ist zur reinen formalen Satzungsänderung berechtigt, wenn im Eintragungsverfahren Änderungen vom Registergericht verlangt werden, oder durch Steuergesetzesänderungen eine Satzungsänderung wegen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erforderlich ist.

 

Satzung des Fördervereins
Hier stellen wir die Satzung des Fördervereins der Ortsfeuerwehr Coppengrave e. V. als Download zur Verfügung.
02 Gründungssatzung des Fördervereins vo[...]
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